| Erläuterungen der Abkürzungen / Leistungsarten |
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Invalidität:
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Führt ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), entsteht ein Anspruch auf
Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe.
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität und
der versicherten Progressionsstaffel. Für Verletzungen von Gliedmaßen
und Sinnesorganen besteht Anpruch nach der Gliedertaxe gemäß den
Versicherungsbedingungen.
Vor Abschluß des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb
eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn
und soweit eine Todesfallsumme mitversichert ist.
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Tod:
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Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch
auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Diese wird
an den Bezugsberechtigten ausgezahlt.
Weiterhin ist ein Todesfallschutz im Invaliditätsfall notwendig, um im
ersten Jahr nach Eintritt des Unfalles eine Vorauszahlung auf die
Invaliditätsentschädigung zu erhalten.
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KHTG:
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Krankenhaustagegeld wird für die Dauer eines unfallbedingten
Krankenhausaufenthaltes gewährt, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren.
Bei Unfall im Ausland und notwendiger vollstationärer Heilbehandlung
wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld für die Dauer von 14 Tagen
verdoppelt.
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GG:
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Genesungsgeld wird in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes
für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die
Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage.
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Kosmetische Operationen:
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Kosten für kosmetische Operationen, die innerhalb von drei Jahren nach
einem Unfall entstehen, werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen.
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Bergungs- kosten:
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Übernahme der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze und
den Transport von Unfallverletzten, sowie im Todesfall die Kosten der
Überführung bis zur angegebenen Höhe (beitragsfrei).
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Kurkosten- beihilfe:
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Die Kosten für eine unfallbedingte Kur von mindestens 3-wöchiger Dauer
werden bis zu der jeweils angegebenen Summe übernommen.
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Gipsgeld:
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Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall den Bruch eines
Knochens oder die Zerreißung eines Muskels, einer Sehne, eines
Bandes oder einer Kapsel und hat die Verletzung keine vollstationäre
Heilbehandlung zur Folge, so leistet der Versicherer ein Gipsgeld in
Höhe des 10-fachen des vereinbarten Krankenhaustagegeldes.
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Unfall-Rente:
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Die zusätzliche Unfall-Rente kommt zum Zuge, wenn ein Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % nach einem Unfall verbleibt. Der vereinbarte
Rentenbetrag wird Monat für Monat ein Leben lang gezahlt.
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Hinweis:
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Es gelten auschließlich die allgemeinen Bedingungen sowie die besonderen
Bedingungen der Versicherer.
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