Unfallversicherung
Erläuterungen
 
Erläuterungen der Abkürzungen / Leistungsarten
Invalidität: Führt ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der versicherten Progressionsstaffel. Für Verletzungen von Gliedmaßen und Sinnesorganen besteht Anpruch nach der Gliedertaxe gemäß den Versicherungsbedingungen.
Vor Abschluß des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme mitversichert ist.
Tod: Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Diese wird an den Bezugsberechtigten ausgezahlt.

Weiterhin ist ein Todesfallschutz im Invaliditätsfall notwendig, um im ersten Jahr nach Eintritt des Unfalles eine Vorauszahlung auf die Invaliditätsentschädigung zu erhalten.

KHTG: Krankenhaustagegeld wird für die Dauer eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes gewährt, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren.

Bei Unfall im Ausland und notwendiger vollstationärer Heilbehandlung wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld für die Dauer von 14 Tagen verdoppelt.

GG: Genesungsgeld wird in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage.
Kosmetische
Operationen:
Kosten für kosmetische Operationen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Unfall entstehen, werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen.
Bergungs-
kosten:
Übernahme der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze und den Transport von Unfallverletzten, sowie im Todesfall die Kosten der Überführung bis zur angegebenen Höhe (beitragsfrei).
Kurkosten-
beihilfe:
Die Kosten für eine unfallbedingte Kur von mindestens 3-wöchiger Dauer werden bis zu der jeweils angegebenen Summe übernommen.
Gipsgeld: Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall den Bruch eines Knochens oder die Zerreißung eines Muskels, einer Sehne, eines Bandes oder einer Kapsel und hat die Verletzung keine vollstationäre Heilbehandlung zur Folge, so leistet der Versicherer ein Gipsgeld in Höhe des 10-fachen des vereinbarten Krankenhaustagegeldes.
Unfall-Rente: Die zusätzliche Unfall-Rente kommt zum Zuge, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % nach einem Unfall verbleibt. Der vereinbarte Rentenbetrag wird Monat für Monat ein Leben lang gezahlt.
Hinweis: Es gelten auschließlich die allgemeinen Bedingungen sowie die besonderen Bedingungen der Versicherer.

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Letzte Änderung: 12.Mai.2004
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